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Satzung

I.  Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen “Capital United eSports e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Berlin 12437, Scheiblerstraße 16

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand ist ermächtigt, eine Änderung des
Geschäftsjahres zu beschließen.

4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.


§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des eSports und die Aufklärungsarbeit dieser Thematik
in der Gesellschaft.

2. Der Satzungszweck soll insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:

a. Durchführung von Aufklärungs und Informationsveranstaltungen an Schulen,
Jugendclubs, Hochschulen, Universitäten und anderen öffentlichen Einrichtungen.
Diese beinhalten Vorträge und Diskussionsrunden, die einen Einstieg in die Themen

„OnlineGaming“ und „eSports“ ermöglichen sollen. Außerdem sollen Auswirkungen
von Spiel und Internetsucht thematisiert werden, wie man damit umgeht und wie
aktive Suchtprävention geleistet werden kann. Dabei wird besonders darauf geachtet,
dass diese Veranstaltungen zugänglich und verständlich für alle Altersgruppen sind.


b. Betreuung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen zur Aufklärung über Chancen
und Risiken des elektronischen Sports. Des Weiteren werden benötigte Fähigkeiten
vermittelt, die die Mitglieder zu einer verantwortungsvollen und sicheren
Kommunikation im Internet befähigen.


c. Durchführung von Trainingseinheiten zur Kompetenzbildung und Aufklärung junger
Menschen. Die hierbei geförderten Kompetenzen beinhalten die motorischen und
geistigen Fähigkeiten (HandAugeKoordination, Reaktionsgeschwindigkeit und
taktisches Denkvermögen) sowie soziale Kompetenzen (Teamfähigkeit,
Kommunikation und Konfliktbewältigung.

§ 3 Förderung des eSport

Sobald die Förderung des eSport in der Abgabeordnung als gemeinnütziger Zweck anerkannt
wird, wird der Vorstand dazu angeregt, eine Prüfung der Gemeinnützigkeit zu unternehmen.

II.  Vereinsmitgliedschaft

§4 Mitgliedschaft

1. Jede natürliche und juristische Person kann Vereinsmitglied werden.

2. Der Verein besteht aus den folgenden Mitgliedern:

a. aktive Mitglieder
b. minderjährige aktive Mitglieder
c. passive Mitglieder
d. Fördermitglieder
e. Ehrenmitglieder

2.1 Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und aktiv am Vereinsgeschehen teilnehmen.

2.2 Minderjährige aktive Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und aktiv am Vereinsgeschehen teilnehmen.

2.3 Passive Mitglieder sind Mitglieder, die nicht mehr am aktiven Vereinsgeschehen teilnehmen, jedoch weiterhin im Verein angemeldet sind. Diese Mitglieder zahlen ihre Beiträge gemäß der Beitragsordnung.

2.4 Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen und kein Stimmrecht besitzen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

2.5 Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die dem Verein durchgehend länger als 30 Jahre angehören oder sich in besonderer Weise ausgezeichnet haben. Sie sind Beitragsbefreit, können bei Mitgliederversammlungen allerdings nur nach Ermessen des Vorstands abstimmen/beisitzen.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Zum Erlangen der Mitgliedschaft ist ein an den Verein gerichteter unterschriebener elektronischer oder schriftlicher Antrag zu richten (dies gilt sowohl für natürliche als auch juristische Personen).

2. Über den Antrag auf Annahme entscheidet der Vorstand oder ein zuständiger Gruppenleiter. Der Gruppenleiter ist dennoch dazu verpflichtet den Vorstand über eine Annahme zu informieren. Der Vorstand ist dazu bevollmächtigt diese Entscheidung nichtig zu machen.

3. Die Mitgliedschaft wird mit der Aufnahmebestätigung wirksam.

4. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch

a. Tod,
b. Austritt (Kündigung),
c. Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein,
d. Löschung des Vereins aus dem Vereinsregister des Amtsgerichts.

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Quartals (31.03., 30.06., 30.09., 31.12) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

3. Gegen ein Mitglied, das gegen die Interessen des Vereins und gegen seine Satzung gröblich verstoßen hat, sich grob fahrlässig verhält oder das durch sein Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereines dessen Ansehen schädigt, wird der Ausschluss durch begründeten Antrag in Textform der Gruppenleiter oder des Vorstandes beantragt. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss, sollte er selbst Antragssteller sein, muss die Mitgliederversammlung den Ausschluss beschließen.

4. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über den Ausschluss steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.

5. Wird ein solcher Antrag gestellt, so kann der Vorstand dem betroffenen Mitglied die sich aus der Mitgliedschaft ergebenen Rechte bis zur Entscheidung versagen.

6. Ein Mitglied kann durch die Gruppenleiterversammlung oder den Gesamtvorstand ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlichen Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein ganz oder teilweise in Verzug ist, soweit sich das Mitglied mit seinen Zahlungsverpflichtungen mindestens sechs Monate in Verzug befindet und seit Zugang der zweiten schriftlichen Mahnung mindestens zwei Monate verstrichen sind.

7. Über jeden Mitgliederausschluss ist durch schriftlichen Beschluss zu entscheiden. Der Beschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied zuzustellen.

8. Durch die Beendigung der Mitgliedschaft, unabhängig aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Die Rückzahlung und Rückerstattung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beiträge bleibt hiervon unberührt.

III.  Rechte und Pflichten der Mitglieder

§7 Rechte und Pflichten

1. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach dieser Satzung. Jedes Mitglied hat im Rahmen dieses Regelwerks das Recht am Vereinsleben teilzunehmen. Sie haben das Recht die Vereinseinrichtungen zu nutzen.

2. Die Mitglieder sind dazu verpflichtet jegliche Regelungen dieser Satzung zu beachten, einzuhalten und besonders den Anweisungen und Entscheidungen des Vorstands und Gruppenleiter Folge zu leisten.

3. Im Schadensfalle ist das betroffene Mitglied dazu verpflichtet Erstattung zu leisten. Diese Erstattung kann in Form der Neubeschaffung oder von Zahlung des äquivalenten Geldwertes geleistet werden.

§8 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben

2. Die Höhe der Beiträge wird in der Beitragsordnung geregelt.

3. Alle Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Der Vorstand ist in Ausnahmefällen dazu berechtigt dem Mitglied die Beiträge zu erlassen.

4. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.

IV.  Die Organe des Vereins

§9 Organe

1. Die Organe des Vereins sind:

a. Gesamtvorstand
b. Gruppenleiterversammlung
c. Mitgliederversammlung

§10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht, im Sinne des BGB §26, aus mindestens einem Vorsitzenden und weiteren Vorstandsmitgliedern.

2. Der Gesamtvorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Dabei sind mindestens zwei Mitglieder des Gesamtvorstands nötig, um den Verein rechtmäßig zu vertreten.

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung,
b. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter,
c. die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen und Gebühren,
d. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, soweit nicht diese Aufgabe nach der Satzung anderen Vereinsorganen obliegt,
e. die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers.

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für ein Jahr gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird.

5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreis der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von allen Vorstandsmitgliedern in geeigneter Form einberufen werden kann. Dabei soll eine Frist von einer Woche möglichst eingehalten werden, dabei bedarf es keiner Tagesordnung.

7. Einer Leitung der Vorstandssitzung bedarf es nicht. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit werden die Gruppenleiter hinzugezogen. Im Falle einer erneuten Stimmengleichheit gelten Anträge, Beschlüsse oder Neuregelungen als abgelehnt.

8. Beschlüsse können auch schriftlich oder elektronisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung hierzu erklären.

9. Zu jeder Vorstandssitzung ist ein schriftliches Protokoll zu verfassen. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, auf Anfrage eines oder mehrerer Mitglieder, das Protokoll zu verschicken.

§11 Gruppenleiterversammlung

1. Gruppenleiter werden grundsätzlich vom Gesamtvorstand ernannt.

2. Sie sind dazu befugt maximal drei Gruppen gleichzeitig zu betreuen.

3. Eine Gruppenleiterversammlung ist zuständig für folgende Aufgaben:

a. Überprüfung der Beschlüsse des Gesamtvorstands,
b. Verteilung von Ermahnungen und den Ausschluss von Mitgliedern gemäß §6 dieser Satzung,
c. Überprüfung der Zahlung der Mitgliedsbeiträge,
d. Berichterstattung an den Gesamtvorstand über den Entwicklungsstand der jeweiligen Gruppen.

4. Die ordentliche Gruppenleiterversammlung soll zwei Mal jährlich abgehalten werden. Ein Mal im ersten und ein Mal im zweiten Halbjahr eines jeden Jahres. Eine außerordentliche Gruppenleiterversammlung kann von jedem Gruppenleiter einberufen werden, wobei es dafür keinen triften Grund verlangt.

5. Eine Gruppenleiterversammlung kann nur durchgeführt werden, wenn sich zum Zeitpunkt der Versammlung mindestens drei oder mehr Gruppenleiter im Verein befinden.

6. Sollte der Gesamtvorstand sich grob fahrlässig verhalten oder einen Beschluss fassen, der dem Verein in irgendeiner Hinsicht vehement schaden könnte, ist die Gruppenleiterversammlung dazu befugt ein Veto einzulegen. Hierzu ist jedoch eine absolute Mehrheit notwendig. Es müssen demnach mindestens drei Gruppenleiter anwesend sein und einheitlich für das Veto stimmen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, sofern der Gesamtvorstand und Gruppenleiterversammlung keine Einigung treffen.

7. Es verlangt nach keinem Versammlungsleiter. Vor Beginn einer jeder Versammlung ist ein Protokollant zu bestimmen. Das schriftliche Protokoll ist beim Vorstand einzureichen.

§12 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.

2. Stimmberechtigt sind alle aktiven und Ehrenmitglieder, sofern es diese Satzung nicht anders besagt.

3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

a. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
b. Entlastung des Vorstandes,
c. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,
d. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
e. Änderung der Satzung,
f. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder,
g. Auflösung des Vereins.

4. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung, für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung, ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt, ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt oder die Gruppenleiterversammlung dies verlangt, gemäß §11 Absatz 6.

5. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form gemäß § 126 a BGB erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift/letztbekannte E-Mail-Adresse des Mitgliedes.

6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter.

7. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Dies gilt ebenfalls für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins.

8. Es ist zu jeder Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen. Vor Beginn einer jeder Versammlung ist ein Protokollant zu wählen. Im Protokoll muss enthalten sein:

a. Ort und Zeit der Versammlung,
b. Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
c. Zahl der erschienenen Mitglieder,
d. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit,
e. die Tagesordnung,
f. die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein- Stimmen, Zahl der Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen),
g. die Art der Abstimmung,
h. Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut.

§13 Kassenprüfer

1. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen.

2. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können nur einmal wiedergewählt werden

V.  Zusatz

§14 Auflösung des Vereins

1. Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 11 Absatz 6 dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 10 dieser Satzung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den 1. Berliner eSport-Club e.V..

§ 15 Inkrafttreten

1. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.